{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nSolo Sandeng am 14./15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Banjul (Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k StGB). Die Regierung habe diesen verdächtigt, einer der Anführer der unbewilligten politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 gewesen zu sein. In der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 sei er im Hauptquartier der NIA in Banjul von Angehörigen der NIA mit massiven Schlägen am ganzen Körper gefoltert worden. Aufgrund der Folterhandlungen habe das Opfer derart schwere Verletzungen erlitten, dass es noch in derselben Nacht im Hauptquartier der NIA verstorben sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die NIA habe die Rolle der Polizei \"gekapert\" und es sei völlig ausserhalb seiner Kontrolle gewesen, was bei der NIA geschah, vermögen nach Ansicht der Vorinstanz den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Das Bundesstrafgericht weist insbesondere darauf hin, dass diverse Beweisaussagen vorlägen, wonach er am 14. April 2016 sowohl bei der PIU als auch im NIA-Hauptquartier persönlich anwesend gewesen sei. Als amtierender Innenminister und Vorgesetzter der handelnden Polizeikräfte habe er die Folterung und Tötung Sandengs jedenfalls bewusst geduldet bzw. vorsätzlich nicht verhindert.\nWeiter wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, auch für die Tötung des ehemaligen Mehrheitsführers der gambischen Nationalversammlung,\nBaba Jobe, am 29. Oktober 2011, in dessen Spitalzimmer im Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul, strafrechtlich verantwortlich zu sein (Art. 264a Abs. 1 lit. a, evtl. i.V.m. Art. 264k StGB). Wie vom Bundesgericht im Urteil vom 28. Oktober 2020 (Verfahren 1B_519/2020) angemahnt, erfolgen im angefochtenen Entscheid dazu einige präzisere Angaben als noch im damaligen vorinstanzlichen Verfahren:\nDer Oppositionspolitiker Baba Jobe sei damals eine bedeutende Persönlichkeit Gambias von wachsender Popularität gewesen. Im Oktober 2011 sei im Gefängnis Mile 2 eine Freiheitsstrafe gegen ihn vollzogen worden. Am 28. Oktober 2011 sei er wegen seines schlechten Gesundheitszustands in das genannte Spital eingeliefert worden. Ein aus sieben Personen bestehendes \"Patrol Team\" der Sicherheitskräfte sei nachts in das Spitalzimmer von Baba Jobe eingedrungen und habe diesen am 29. Oktober 2011 mit dem Bettlaken im Spitalbett stranguliert und getötet. Der entsprechende Befehl an das \"Patrol Team\" sei von einem Major der Sicherheitskräfte ausgegangen.\nDie Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit dem Tod von Baba Jobe nichts zu tun habe, vermöchten den Tatverdacht gegen ihn nicht zu entkräften. Eine Wachtperson habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. März 2021 ausgesagt, sie sei vom damaligen Director General of Prisons beordert worden, Baba Jobe im Spital (allein) zu bewachen. Der Spitaldirektor habe seine Instruktionen mutmasslich vom Beschwerdeführer als Innenminister erhalten. Der Kommandant des direkt verantwortlichen \"Patrol Team\" habe bei seiner Einvernahme vom 15. März 2021 Folgendes zu Protokoll gegeben: Sein vorgesetzter Major habe ihm am Vortag des inkriminierten Einsatzes im Spital gezeigt, wo sich Baba Jobe aufhielt. Als er, der Kommandant, in der Nacht mit dem \"Patrol Team\" eingetroffen sei, habe die Ein-Mann-Wache auf ihn den Eindruck gemacht, über diesen Einsatz informiert gewesen zu sein. Der vorgesetzte Major habe ihm den Grund für den Einsatz im Spital nicht erläutert, ausser, dass entsprechende Instruktionen \"vom Präsidenten\" gekommen seien.\nDie Vorinstanz erwägt, die genannten Beweisaussagen wichen zwar in Details voneinander ab; sie legten jedoch nahe, dass die Tötung von Baba Jobe \"zusammen mit den Gefängnisdiensten unter Einbezug des Beschwerdeführers geplant\" worden sei. Es lägen zumindest Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 264a Abs. 1 StGB) einen massgeblichen Tatbeitrag auch zur Tötung von Baba Jobe geleistet habe. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art. 264m StGB.\nIn fünf weiteren konkreten Fällen wird dem Beschwerdeführer auch noch zusätzlich Folter (i.S.v. Art. 264a Abs. 1 lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k StGB) vorgeworfen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.9.1-6.9.2, S. 15-18).\n3.9. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in diesem Zusammenhang grösstenteils darauf, diverse Einwände weitschweifig zu repetieren, die er bereits in früheren Verfahren erfolglos vorgebracht hatte. Seine Kritik ist insofern nicht geeignet, den vom Bundesgericht bereits mehrmals bejahten dringenden Tatverdacht von Verbrechen in Frage zu stellen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, es fehle an einer schweizerischen Gerichtsbarkeit, weitere frühere Vorfälle (etwa aus den Jahren 2000 und 2005) seien nicht strafbar, nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen sei er in den Tod von Baba Jobe in keiner Weise verwickelt, auch beim Todesfall von Solo Sandeng werde nicht ihm eine Tötungshandlung vorgeworfen, sondern ausschliesslich der NIA, oder er habe (selbst als Innenminister) nie die geringste Kontrolle oder Führungsrolle bei der NIA ausgeübt. Der Umstand, dass\nArt. 264a und Art. 264k StGB erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft sind, lässt den dringenden Tatverdacht ebenso wenig dahinfallen, zumal dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen vorgeworfen werden, die nach diesem Datum verübt wurden.\n3.10. Gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen durfte die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht von Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO bejahen (namentlich von\nArt. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f sowie Art. 264k Abs. 1 StGB).\n"}