{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nNachts seien die \"Junglers\" gekommen und hätten ihn erneut zur NIA gebracht. Im Verhörraum seien wieder die gleichen Personen anwesend gewesen, darunter auch der Beschwerdeführer. Im Verlauf der Befragung sei ein weiterer Gefangener in den Verhörraum gebracht worden. Dessen Mund sei voller Blut, sein Gesicht geschwollen gewesen. Er, der Privatkläger, sei wieder hinausbefördert und auf ein offenes Gelände gebracht worden. Dort sei er von \"Junglers\" aufgefordert worden, sich hinzuknien, mit seinen Händen in Handschellen auf dem Rücken. Es sei ihm ein schwarzer Plastiksack über den Kopf gestülpt worden. Jemand habe den Sack in seinem Nacken gehalten. Die Täterschaft habe kaltes Wasser über ihn geschüttet. Dann hätten seine Peiniger begonnen, ihn zu schlagen, etwa zehn Minuten lang. Dazwischen seien ihm Fragen zum \"Putschversuch\" gestellt worden, worauf er erneut geschlagen worden sei. Dies sei mindestens zwei oder drei Mal so abgelaufen. Bei der letzten Serie von Schlägen sei er ohnmächtig geworden. Während diesen Misshandlungen durch die \"Junglers\" seien keine Mitglieder des erwähnten Verhörgremiums anwesend gewesen. Anschliessend sei er zurück ins Verhörzimmer gebracht worden, wo von ihm verlangt worden sei, dass er eine Aussage mache. Seine Kleider seien zerrissen und mit Blut befleckt gewesen. Er habe gesagt, dass er nicht sprechen könne, worauf er in einen Nebenraum gebracht worden sei. Schliesslich sei er wieder ins Mile 2-Gefängnis verfrachtet worden.\n3.6. Soweit der Beschwerdeführer erneut den Tathintergrund eines\nsystematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (als Tatbestandsmerkmal von Verbrechen gegen die Menschlichkeit) bestreitet, erwägt die Vorinstanz Folgendes:\nDiesbezüglich sei insbesondere dem unabhängigen Bericht vom 16. März 2015 des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, zur Lage in Gambia Rechnung zu tragen sowie dem unabhängigen Bericht vom 11. Mai 2015 des UN-Sonderberichterstatters Christof Heyns über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen in Gambia (vgl. auch\nBGE 143 IV 316 E. 5.1). Der Folterbericht gelangt im Wesentlichen zum Schluss, dass während des Regimes von Yahya Jammeh (unter anderem) die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum agierten (\"operate without any legal oversight\") und ungestraft Menschenrechtsverletzungen begehen konnten, insbesondere Folter, die namentlich im Anfangsstadium von Untersuchungshaft weit verbreitet war und zur Routine gehörte (\"prevalent and routine\"). Wie im zweiten Bericht (von UN-Sonderberichterstatter Heyns) betont wird, herrschte damals eine Atmosphäre der Angst unter der Zivilbevölkerung. Gemäss dem UN-Folterbericht setzte die Regierung planmässig Folter als Mittel ein, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die politische Opposition zu unterdrücken. Die beiden UN-Berichte wurden noch vor den (weiteren) gewalttätigen Ereignissen vom 14.-16. April 2016 erstellt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass sich daraus ein dringender Tatverdacht auch für das fragliche Tatbestandsmerkmal (von Verbrechen gegen die Menschlichkeit) ergebe.\n3.7. Wie das Bundesgericht bereits in\nBGE 143 IV 316 (E. 6.2 S. 326) festgestellt hat, musste der UN-Folterbericht angesichts der Sicherheitssituation und fehlenden Rechtsstaatlichkeit in Gambia unter ausserordentlich schwierigen Umständen erstellt werden. Deshalb sind Details daraus zwar mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Der Vorinstanz ist aber darin zuzustimmen, dass die oben geschilderte allgemeine Einschätzung der Lage in Gambia zutrifft. Wie vom Bundesgericht angeregt (\nBGE 143 IV 316 E. 6.2 S. 327), hat die BA den UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez, auch noch persönlich als Zeugen befragt. Dabei erläuterte dieser seinen Bericht vom 16. März 2015 näher. Er betonte, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet wurden, Folter und Misshandlungen weit verbreitet bzw. systematisch eingesetzt worden seien. Personen, die während ihrer Haft von der NIA befragt wurden, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge und Verbrennungen durch Zigaretten.\nDie Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich über weite Strecken darauf beschränken, seine vom Bundesgericht und vom Bundesstrafgericht bereits mehrmals verworfene Argumentation zu wiederholen, lassen in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht erkennen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO i.V.m.\nArt. 264a und Art. 264k StGB). Diesbezüglich kann ergänzend auch auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (E. 6.7 S. 12-15).\n3.8. Zum dringenden Tatverdacht konkreter\neinzelner Verbrechen (insbesondere vorsätzliche Tötungen und Folterfälle) erwägt die Vorinstanz, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes:\nDie Beschwerdekammer bejaht den dringenden Tatverdacht der Folterung und vorsätzlichen Tötung des gambischen Oppositionspolitikers"}