{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nIn Bezug auf die rechtshilfeweise erhobenen Akten betreffend die Tötung von Baba Jobe am 29. Oktober 2011 erwog das Bundesgericht (im sechsten Urteil), dass sich daraus Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einer Gruppe von \"Junglers\" den ungehinderten Zugang zum schlafend in seinem Spitalzimmer liegenden Baba Jobe ermöglicht habe, wo dieser anschliessend getötet wurde. Woraus sich diese Hinweise konkret ergeben, konnte dem damals angefochtenen Entscheid zwar noch nicht entnommen werden, was der Beschwerdeführer zu Recht kritisierte. Am Ergebnis hat dies jedoch nichts geändert, da unabhängig davon nach wie vor hinreichende Anhaltspunkte für eine (Mit-) Täterschaft des Beschwerdeführers bestanden.\n3.4. Im vorliegend\nangefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zum dringenden Tatverdacht (ergänzend) namentlich Folgendes:\nDer Beschwerdeführer werde nach wie vor dringend verdächtigt, sich zunächst (ab dem Jahr 2000) als Mitglied der gambischen Armee, später (ab Februar 2005) in seiner Funktion als Inspector General of Police und anschliessend (ab November 2006) als Innenminister der Republik Gambia bis September 2016 insbesondere der mehrfachen vorsätzlichen Tötung, mehrfachen Folter und mehrfachen Freiheitsberaubung strafbar gemacht zu haben, indem er diese Verbrechen (in Mittäterschaft) begangen, angeordnet bzw. koordiniert sowie als Vorgesetzter zugelassen oder nicht verhindert habe. Soweit ihm diesbezüglich Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen werden, seien diese im Gesamtkontext eines ausgedehnten bzw. systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung erfolgt, mit dem Ziel der Einschüchterung der Bevölkerung und der Unterdrückung der Opposition und von Personen, die angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten. Dabei sei es der Täterschaft massgeblich um den Machterhalt des damaligen gambischen Staatspräsidenten und seines Regimes gegangen, dessen engstem Machtzirkel der Beschwerdeführer als Innenminister angehört habe.\n3.5. Seit September 2021 sind laut Vorinstanz\nweitere belastende Beweisergebnisse bzw. Indizien hinzugekommen:\nIn den den Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 10. September und 7./8. Oktober 2021 durch die BA habe dieser auf entsprechende Vorhalte hin keine einleuchtenden Erklärungen zu seinen belastenden handschriftlichen Notizen gemacht. Er habe sich auf den Standpunkt gestellt, er wisse nicht, ob es sich um seine Dokumente handle und ob er sie geschrieben habe.\nAm 5. November 2021 hat die BA einen weiteren Zeugen in Gambia befragt. Dieser habe unter anderem ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod von Solo Sandeng die NIA kontaktiert und angeordnet habe, diese solle den Leichnam von Solo Sandeng nach Tanji bringen und dort begraben lassen. Auch er, der Zeuge, sei anlässlich der Demonstration vom 16. April 2016 verhaftet worden. Dabei habe er Soldaten, Angehörige der \"Police Intervention Unit\" [PIU] und Personen in Zivil gesehen, bei denen es sich mutmasslich um Agenten der NIA gehandelt habe. Auf dem Hauptquartier der PIU habe er auch den Beschwerdeführer gesehen.\nAm 12., 13. bzw. 14. Juli 2022 hat die BA einen Privatkläger als Auskunftsperson befragt. Dieser habe zu Protokoll gegeben, er sei am 28. März 2006 von drei nicht uniformierten bewaffneten NIA-Offizieren verhaftet und zum NIA-Hauptquartier sowie anschliessend ins Mile 2-Gefängnis gebracht worden. Dort hätten sich sehr viele andere Verhaftete aufgehalten. Er habe insbesondere eine Betroffene gekannt. Diese habe überall Blut am Körper gehabt, ihr ganzer Körper sei geschwollen, ihre Kleider seien zerrissen gewesen, und sie habe geweint. Er sei in eine Zelle gebracht worden. Dort sei er von \"Junglers\" abgeholt und zur NIA zum Verhör gebracht worden. Während der Fahrt dorthin sei er geschlagen worden. Im NIA-Hauptquartier sei er zum Verhörtisch gebracht worden. Hinten im Verhörraum habe auch der Beschwerdeführer gesessen. Es hätten sich auch \"Junglers\" dort aufgehalten. Er, der Privatkläger, sei zum \"gescheiterten Putschversuch\" befragt worden und habe gesagt, er wisse nichts über einen solchen Putsch. Auch der Beschwerdeführer habe ihn angesprochen. Während der Befragung sei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er sei von den \"Junglers\" zurück ins Mile 2 gebracht worden, wobei er während der Fahrt erneut geschlagen worden sei. Er sei in seine Zelle zurückgebracht worden."}