{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nfünften Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 kam das Bundesgericht erneut zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Es hielt insbesondere fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, die NIA und die \"Junglers\" hätten unter der ausschliesslichen Befehlsgewalt des Präsidenten gestanden, weshalb deren Handlungen ihm, dem Beschwerdführer, nicht zugerechnet werden könnten, lasse die gegenteiligen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, dass es sich bei dem auf seinem Mobiltelefon unter \"Dgd Nia Badj\" gespeicherten Kontakt nicht um den damaligen Director General (Generaldirektor) und früheren Deputy Director General (stv. Generaldirektor) der NIA, Yankuba Badje, handeln könne, weil es ja dann \"ddg\" und nicht \"dgd\" heissen müsste, überzeugte das Bundesgericht nicht. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, wer bzw. was hinter dem Namen und der Abkürzung denn sonst stehen sollte.\nAls nicht hinreichend begründet erwies sich auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Feststellung, auf seinem Mobiltelefon sei ein mit \"Gen Saul Badje\" bezeichneter Kontakt gespeichert gewesen, bei dem es sich vermutlich um General Saul Badje, den zeitweisen Kommandanten der \"Presidential Guard\", der \"Junglers\" und der \"State Guard\" handle. Die Vorinstanz hatte festgehalten, aus der Auswertung des Telefons gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2016, als die Anhänger der Partei UDP für die Freilassung von Solo Sandeng demonstrierten, mit dieser Person Kontakt gehabt hatte.\nWeiter war nicht zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht berücksichtigt hatte, dass sich den Schilderungen eines weiteren Zeugen zusätzliche Hinweise auf eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu den paramilitärischen Einheiten der \"Junglers\" bzw. deren Nachfolgeeinheit (dem sogenannten \"Patrol Team\") entnehmen liessen. Diese Gruppierungen dienten gemäss dem Bundesstrafgericht Yahya Jammeh als Werkzeug zur Beseitigung politischer Gegner sowie zur persönlichen Bereicherung. Der Zeuge habe insbesondere ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort eines gambischen Journalisten weitergegeben habe, der in der Folge von Angehörigen des \"Patrol Teams\" ermordet worden sei.\nNicht hinreichend substanziiert war die Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zur Aussage einer Auskunftsperson. Diese hatte gemäss den Feststellungen des Bundesstrafgerichts ausgesagt, vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2000 bis 2003 regelmässig und im Januar 2005 erneut und wiederholt misshandelt und sexuell missbraucht (vergewaltigt) worden zu sein. Die resultierenden zwei Schwangerschaften habe der Beschwerdeführer gegen ihren Willen abbrechen lassen. Sie sei schliesslich ins Ausland geflohen. Im Jahr 2007, anlässlich ihrer zweiten Rückkehr nach Gambia, habe der Beschwerdeführer Agenten der NIA geschickt, um sie verhaften zu lassen. Sie habe sich aber verstecken und fliehen können.\nGeprüft wurde auch die Kritik des Beschwerdeführers an der Feststellung, er habe bezüglich der Demonstrationen vom 14. bzw. 16. April 2016 veranlasst, dass Demonstranten verhaftet wurden und dass die Polizei die Verhafteten an die NIA übergab. Gemäss den Notizen des Beschwerdeführers sollen diese Personen anschliessend bei der NIA durch die \"Black Black\" bzw. die \"Junglers\" gefoltert worden sein. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, es sei die NIA gewesen, welche die Verhafteten abgeführt und in der Folge misshandelt habe. Er bestritt jedoch nicht, die Übergabe an die NIA veranlasst zu haben.\nSchliesslich würdigte das Bundesgericht (im fünften Urteil) auch noch die Hinweise des Beschwerdeführers auf unter seiner Ägide als Minister angeblich eingeführte Reformen zur Förderung der Menschenrechte und auf eine Einvernahme, aus der sich (angeblich) die ausschliessliche Verantwortung des Staatspräsidenten für die NIA und die \"Junglers\" ergebe. Es hielt jedoch fest, dass die zahlreichen von der Vorinstanz berücksichtigten gegenteiligen Hinweise deswegen nicht unhaltbar erscheinen.\nAuch in seinem\nsechsten Urteil vom 28. Oktober 2020 (Verfahren 1B_519/2020) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Erwägungen weiterhin Gültigkeit beanspruchten. Zwar hatte der Beschwerdeführer eingewendet, ausser einer Person habe bislang niemand eine von ihm persönlich begangene Tat beschrieben. Dabei übersah er jedoch, dass dieser Umstand - zumindest in Bezug auf die Strafbarkeit des Vorgesetzten gemäss Art. 264k StGB - hier keine entscheidende Rolle spielt. Wohl trifft es zu, dass diese Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Es werden dem Beschwerdeführer jedoch diverse nach diesem Datum verübte mutmassliche Verbrechen zur Last gelegt.\nIn seinem sechsten Urteil verwies das Bundesgericht auch noch auf die Aussagen einer weiteren Gewährsperson vom 10. Februar 2020 und die rechtshilfeweise erhobenen Akten aus Gambia betreffend den gewaltsamen Tod von Baba Jobe am 29. Oktober 2011.\nDie Gewährsperson hatte sich zum Vorgehen der nach dem angeblichen Putschversuch von 2006 eingerichteten Untersuchungskommission sowie zur Beziehung des Beschwerdeführers zum Präsidenten, zur NIA, zur Armee und zur Polizei geäussert. Zwar brachte der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zu Recht vor, die betreffenden Ausführungen seien zum Teil eher vage; sie bestätigen jedoch immerhin die bereits bestehenden Hinweise auf das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit der NIA. Zudem habe die Gewährsperson konkret ausgesagt, dass die Untersuchungskommission in den Räumlichkeiten der NIA tagte, der Beschwerdeführer mehrmals zugegen war und die \"Junglers\" die einzuvernehmenden Personen zum Teil aus dem Raum holten, um sie mit Schlägen zum Sprechen zu bringen."}