{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nBGE 143 IV 316 (Urteil vom 16. August 2017) hatte das Bundesgericht beim Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht von einschlägigen Verbrechen bejaht. Dabei hob es die besondere Bedeutung des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 (UN-Folterbericht) und des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 hervor. Es erwog, aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Auch wenn die BA damals noch intensiv ermittelte, hatten bereits konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung bestanden, allen voran gegen politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat Gambias bekleidete, liegt es nahe, dass er Einfluss auf systematische Gewaltverbrechen der NIA-Kräfte und der \"Junglers\" hätte nehmen können. So habe nach den Zeugenaussagen eines gambischen Offiziers der stellvertretende Gefängnisdirektor des als Foltergefängnis berüchtigten \"Mile 2 Central Prison\" erklärt, was immer an jenem Ort geschehe, beruhe auf einer Führungsdirektive; er, der stellvertretende Direktor, erhalte Befehle von seinem Direktor, welcher wiederum Befehle des Innenministers entgegennehme.\nIn seinem\nzweiten Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 stellte das Bundesgericht fest, dass sich aus den Schilderungen von Zeugen weitere Hinweise auf Folterungen sowie Handlungen gegen die sexuelle Integrität ergeben hatten, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Eine von der BA befragte weitere Privatklägerin habe den Beschwerdeführer zusätzlich belastet. Nach deren nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen sei sie im April 2016 von paramilitärischen Einheiten, darunter den \"Junglers\", entführt und in einem Gefängnis gefoltert und misshandelt worden; sie habe anlässlich des Verhörs im Hauptquartier der NIA den Beschwerdeführer erkannt.\nIn seinem\ndritten Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 bejahte das Bundesgericht erneut den dringenden Tatverdacht von Verbrechen. Die BA hatte den UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez, inzwischen als Zeugen befragt. Dabei erläuterte dieser seinen Bericht vom 16. März 2015 näher. Er betonte, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet wurden, Folter und Misshandlungen weit verbreitet bzw. systematisch eingesetzt worden seien. Personen, die während ihrer Haft von der NIA befragt werden, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge und Verbrennungen durch Zigaretten. Das Bundesgericht wies weiter darauf hin, dass sich aufgrund der Aussagen einer weiteren Auskunftsperson Hinweise auf im Jahr 2016 an ihr und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterungen ergaben, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird.\nIn seinem\nvierten Urteil 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 verwies das Bundesgericht auf die Erwägungen des ZMG, die den Tatverdacht zusätzlich erhärteten, mit denen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert auseinandersetzte. Danach waren inzwischen auch eigene Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers ausgewertet worden. Daraus ergaben sich Hinweise zu Direktiven von Yahya Jammeh an den Beschwerdeführer; ebenso zur Zusammenarbeit zwischen der damals dem Beschwerdeführer unterstellten Polizei und der NIA. So veranlasste der Beschwerdeführer, dass die Polizei am 14. bzw. 16. April 2016 diverse Demonstrierende verhaftete und diese der NIA übergab. Eine von der BA befragte Zeugin habe zudem ausgesagt, bei der NIA hätten jahrelang Folterungen und Misshandlungen stattgefunden. Sie habe den Beschwerdeführer persönlich bei der NIA gesehen. Aufgrund der Befragung weiterer Auskunftspersonen bestehen auch ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor 2006 zum Machterhalt des Regimes von Yahya Jammeh sowie zur Förderung des eigenen Fortkommens massive körperliche und sexuelle Gewalt anwendete und sich in diesem Zusammenhang auch der Sicherheitskräfte bediente. Ein Mann habe ausgesagt, er habe als Parteiloser in Gambia für ein Amt kandidiert und dabei das Regime öffentlich kritisiert. Im März 2013 hätten ihn Geheimagenten der NIA verhaftet. Er sei geschlagen und im Gefängnis misshandelt worden. Ein anderer Mann habe ausgesagt, sich ab 2014 politisch gegen die Unterdrückung durch das Regime in Gambia engagiert zu haben. Agenten der NIA hätten ihn festgenommen und ins Polizeihauptquartier gebracht. Nach einer Bestechung habe er fliehen können. Inzwischen war ferner ein Radiointerview übersetzt worden. Darin sagte der Interviewte, Yahya Jammeh habe eine Liste von zu tötenden Personen erstellt. Der Beschwerdeführer habe die daraufhin folgenden Tötungen koordiniert und die zu deren Durchführung notwendigen Informationen weitergeleitet.\nIn seinem"}