{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_1/2023\nUrteil vom 30. Januar 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Merz, Kölz,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,\ngegen\nBundesanwaltschaft,\nGuisanplatz 1, 3003 Bern,\nKantonales Zwangsmassnahmengericht\ndes Kantons Bern,\nKasernenstrasse 19, 3013 Bern.\nGegenstand\nUntersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,\nvom 30. November 2022 (BH.2022.13, BH.2022.14).\nSachverhalt:\nA.\nDie Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Am 28. Januar 2017 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither jeweils verlängert.\nB.\nMit Entscheid vom 27. Juli 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) auf Antrag der BA die Untersuchungshaft bis zum 25. Oktober 2022. Am 7. Oktober 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches die BA am 10. Oktober 2022 mit dem Antrag an das ZMG weiterleitete, das Gesuch sei abzuweisen. Auf Verlangen des Beschuldigten führte das ZMG am 17. Oktober 2022 eine mündliche Haftverhandlung durch. Gleichentags wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab. Die schriftliche Begründung des Haftentscheids erfolgte am 19. Oktober 2022. Am 20. Oktober 2022 beantragte die BA dem ZMG (zuletzt) die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Entscheid vom 1. November 2022 verlängerte das ZMG die Haft vorläufig bis zum 25. Januar 2023.\nC.\nMit Beschwerden vom 31. Oktober und 14. November 2022 focht der Beschuldigte den Haftprüfungsentscheid vom 17./19. Oktober 2022 des ZMG und den Haftverlängerungsentscheid vom 1. November 2022 des ZMG je beim Bundesstrafgericht an. Mit Beschluss vom 30. November 2022 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.\nD.\nMit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 2. Januar 2023 beantragt der Beschuldigte, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 30. November 2022 sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen für Haft.\nDas ZMG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die BA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Innert der auf den 18. Januar 2023 (fakultativ) angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. Am 24. Januar 2023 übermittelte er unaufgefordert eine weitere Eingabe.\nErwägungen:\n1.\nGemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liess.\n2.\nAngefochten ist ein Beschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichtes betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft bzw. Abweisung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 222 i.V.m.\nArt. 227 und Art. 228 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von\nArt. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.\n"}