Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Auslieferungsbewilligung vom 22. November 1999 aufgehoben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Argentinien verweigert. 2.- Der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Auslieferungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt. 3.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.- Das Bundesamt für Polizei hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Polizei schriftlich und per Telefax mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. März 2000