Verhält es sich so, dass die Beschwerde schon aus diesen Gründen gutzuheissen ist, so erübrigt es sich, die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen näher zu erörtern. 5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das von Argentinien gestellte Auslieferungsgesuch abzuweisen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 6.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Das BAP hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.-