vielmehr wäre solches Vorgehen unter den gegebenen Umständen überspitzt formalistisch und unverhältnismässig. Somit ergibt sich, dass es aus den dargelegten Gründen mit dem fundamentalen Prinzip "ne bis in idem" gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht zu vereinbaren ist (s. auch Art. 35 Abs. 1 BV), den Beschwerdeführer zur weiteren Verfolgung des bereits Gegenstand des kurz vor dem Abschluss stehenden deutschen Strafverfahrens bildenden Lebenssachverhalts an die Republik Argentinien auszuliefern. Verhält es sich so, dass die Beschwerde schon aus diesen Gründen gutzuheissen ist, so erübrigt es sich, die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen näher zu erörtern.