der Beschwerdeführer hat es sogar selber in der Hand, mit einem Rückzug seiner Einsprache umgehend die Rechtskraft zu erwirken. Spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft - sei es bei einer Verurteilung oder bei einem Freispruch - steht der Grundsatz "ne bis in idem" der (anders als in Deutschland) erst im Anfangsstadium befindlichen Strafuntersuchung in Argentinien, wie vorstehend dargelegt, uneingeschränkt entgegen. Das Verfahren nun bloss aufzuschieben, bis die bevorstehende Rechtskraftwirkung eintritt, lässt sich durch nichts rechtfertigen; vielmehr wäre solches Vorgehen unter den gegebenen Umständen überspitzt formalistisch und unverhältnismässig.