Wie erwähnt, ist bei der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass der deutsche Strafbefehl vom 20. September 1999 nach einer Einsprache des Beschwerdeführers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. In absehbarer Zeit wird es aber zu einem rechtskräftigen Urteil im deutschen Verfahren kommen, sei es zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch bezüglich der genannten Tatvorwürfe; der Beschwerdeführer hat es sogar selber in der Hand, mit einem Rückzug seiner Einsprache umgehend die Rechtskraft zu erwirken.