Es ergibt sich somit, dass das Strafverfahren in Deutschland den gegenüber dem Beschwerdeführer laut dem Auslieferungsbegehren in Argentinien erhobenen Tatvorwurf der Unterdrückung eines Personenstandes ebenfalls betrifft. Verhält es sich aber so, dass hier wie dort derselbe Lebenssachverhalt in Frage steht und Gegenstand der Strafverfolgung bildet, so hat nach dem Gesagten der Grundsatz "ne bis in idem" zur Anwendung zu gelangen. d) Wie erwähnt, ist bei der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass der deutsche Strafbefehl vom 20. September 1999 nach einer Einsprache des Beschwerdeführers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.