Der Beschwerdeführer hat zwar erklärt, dieser Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Der urteilende Richter des Amtsgerichts Weilheim weist allerdings in einem Begleitschreiben vom 3. März 2000 darauf hin, der Strafbefehl sei noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte dagegen form- und fristgerecht Einspruch erklärt habe. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem relativ weit gefassten Tatbeschrieb bzw. Schuldvorwurf gemäss dem deutschen Strafbefehl sowohl wegen mittelbarer Falschbeurkundung als auch wegen des Beschaffens falscher amtlicher Ausweise bestraft werden soll.