durch dieselbe Handlung habe er sich amtliche Ausweise mit falschen Angaben verschafft in der Absicht, sie zur Täuschung im Rechtsverkehr verwenden zu können. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Weilheim gelangt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich deswegen des Vergehens der mittelbaren Falschbeurkundung, d.h. der Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, schuldig gemacht und sei in Anwendung von §§ 271 Abs. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und § 52 dStGB mit einer Busse von DM 9'000.-- zu bestrafen.