Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, 1989, S. 286). Doch steht dies einem Festhalten an der erwähnten Rechtsprechung nicht entgegen, da die internationalen Menschenrechtsgarantien von den innerstaatlichen Behörden nicht dazu benützt werden dürfen, innerstaatlich zustehende Rechte zu schmälern (s. Art. 53 EMRK und Art. 5 Abs. 2 UNO-Pakt II). Demgemäss ist der Grundsatz "ne bis in idem" auf den vorliegenden Fall bezogen zu berücksichtigen und das genannte deutsche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer entsprechend in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.