In der der Regelung von Art. 2 ZP/EAUe folgenden Rechtsprechung hat aber das Bundesgericht dem Grundsatz "ne bis in idem", seiner fundamentalen Bedeutung entsprechend, auch eine allgemeine zwischenstaatliche Wirkung beigemessen und ihn - analog zu dieser Regelung - auch als im Verhältnis zu einem Drittstaat anwendbar erklärt. Das Bundesgericht erwog, dass der Grundsatz in diesem Sinne auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er in einem bilateralen Vertrag nicht einmal vorgesehen ist (wie dies etwa für den früheren schweizerisch-amerikanischen Auslieferungsvertrag zutraf), oder auch dann, wenn er in einem solchen Vertrag - vergleichbar mit der Regelung des schweizerisch-argentinischen