einer Amnestie ist; c) wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.. " Auch diese Bestimmung gemäss Art. 2 ZP/EAUe ist aber nur für die dem EAUe angeschlossenen Staaten massgebend und findet somit im vorliegenden Fall, neben der Regelung des bilateralen Vertrages, nicht direkt Anwendung (s. nicht publ. BGE vom 20. Dezember 1985 i.S. C.).