EAUe entspricht den vorstehend genannten Bestimmungen des bilateralen Auslieferungsvertrages, während Art. 2 ZP/EAUe die Berücksichtigung auch des Falles, dass bereits ein Drittstaat die Tat abgeurteilt hat, ausdrücklich vorsieht: "2. Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt, a) wenn das Urteil auf Freispruch lautet; b) wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme i) ganz vollstreckt ist, ii) ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder