So wird die Auslieferung nach Art. III Ziff. 4 AV verweigert, "wenn dem Auslieferungsbegehren das gleiche Verbrechen oder Vergehen zugrunde liegt, für welches die reklamierte Person in dem ersuchten Staat abgeurteilt, bestraft oder freigesprochen worden ist". Und nach Art. IV AV findet die Auslieferung nicht statt, "wenn die reklamierte Person in dem ersuchten Staat für dasselbe Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder vor Gericht gestellt wird".