Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Verbot der Doppelbestrafung zudem nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen ( BGE 122 I 257 E. 3, mit Hinweisen). Der Grundsatz ist ebenfalls im Bereich der Rechtshilfe und dabei insbesondere auf dem Gebiet des Auslieferungsrechts verankert (Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG, s. auch Art. 66 Abs. 1 IRSG), insbesondere auch in Art. 9 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1) und in Art. 2 des diesbezüglichen Zusatzprotokolls vom 15. Oktober 1975 (ZP/EAUe, SR 0.353. 11).