, 211 ff.; Karim J. Giese, Das Grundrecht des "ne bis in idem", in: Christoph Garbenwarter und Rudolf Thienel [Hrsg. ], Kontinuität und Wandel der EMRK, S. 97). Voraussetzung für diese Sperrwirkung ist jedoch die Identität der Person und der Tat (s. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999, 84.16 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Verbot der Doppelbestrafung zudem nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen ( BGE 122 I 257 E. 3, mit Hinweisen).