BGE vom 26. Juli 1999 i.S. B., vom 26. April 1999 betreffend A. SA). Sodann ist es in Art. 4 des für die Schweiz am 1. November 1988 in Kraft getretenen Protokolls Nr. 7 zur EMRK enthalten (SR 0.101. 07). Der Grundsatz verbietet es, den rechtskräftig Verurteilten oder Freigesprochenen in einem Strafverfahren wegen derselben Tat erneut vor Gericht zu stellen oder zu bestrafen (s. die soeben zitierte Rechtsprechung). Einer zweiten Aburteilung oder schon nur Verfolgung der gleichen Tat steht mit anderen Worten prozessual die materielle Rechtskraft des zeitlich ersten Entscheides entgegen ( BGE 125 II 402 E. 1b, mit Hinweisen;