Damit hat er jedenfalls zum Ausdruck gegeben, die ihm nunmehr drohende Doppelverurteilung als stossend zu erachten. In Anbetracht dessen sowie wegen der grundlegenden Bedeutung des Prinzips "ne bis in idem" und auch wegen der grossen menschlichen Tragweite, die mit dem vorliegenden Fall verbunden ist, rechtfertigt es sich, den zumindest sinngemäss vorgetragenen Einwand zu prüfen. b) Das Prinzip "ne bis in idem" folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem eidgenössischen Strafrecht, und zudem hat es verfassungsrechtlichen Rang (s. etwa BGE 125 II 402 E. 1b, 123 II 464 E. 2, 122 I 257 E. 3, 120 IV 10 E. 2b, mit weiteren Hinweisen, s. auch nicht publ. BGE vom 26. Juli 1999 i.S.