Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich geltend, es sei die Frage zu prüfen, ob die Auslieferung in Berücksichtigung des Grundsatzes "ne bis in idem" zu verweigern sei, und auch das BAP ist dieser Frage nicht nachgegangen. In seinen Rechtsschriften lässt er aber immerhin wiederholt auf die gegen ihn und seine Ehefrau auch in Deutschland durchgeführten Ermittlungen hinweisen, schliesslich auch auf die inzwischen erfolgte Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung. Zudem hat der Beschwerdeführer um Edition der betreffenden deutschen Akten ersucht. Damit hat er jedenfalls zum Ausdruck gegeben, die ihm nunmehr drohende Doppelverurteilung als stossend zu erachten.