Denn jedenfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers bildet in beiden Ländern derselbe Lebenssachverhalt oder Unrechtsvorwurf Grundlage des jeweiligen Verfahrens, eben die angebliche Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde im Hinblick auf die Erlangung des Mädchens. 4.- a) Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich geltend, es sei die Frage zu prüfen, ob die Auslieferung in Berücksichtigung des Grundsatzes "ne bis in idem" zu verweigern sei, und auch das BAP ist dieser Frage nicht nachgegangen.