12 von Art. II AV). Der vorinstanzlichen Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Fälschung oder Verfälschung von Schriftstücken kann im Lichte der Umschreibung im argentinischen Begehren beigepflichtet werden. Nach dem Begehren ist insoweit Art. 139 des argentinischen StGB anwendbar (in Bezug auf die angebliche Mittäterschaft Art. 139bis), während im schweizerischen Recht der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB in Frage stehen könnte, wie das BAP ebenfalls plausibel erwogen hat. Somit lässt sich insoweit beidseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. II Ziff. 14 AV bejahen.