Wegen einer der in der Liste von Art. II AV enthaltenen Straftat ist die Auslieferung zu bewilligen, wenn sie nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten wenigstens eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen könnte (Schlusssatz von Art. II AV, ebenso Art. 35 Abs. 1 IRSG).