Das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. II AV, s. auch Art. 35 IRSG) bedeutet nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass die verfolgte Tat im ersuchenden und im ersuchten Staat unter gleichlautende Strafbestimmungen fallen müsse, sondern nur, dass sie nach dem Recht beider Staaten überhaupt strafbar sei (s. etwa BGE 120 Ib 120 E. 3b/bb, 112 Ib 225 E. 5, mit Hinweisen; Curt Markees, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJK Nr. 422, S. 32, und Hans Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1953, S. 258 ff., 266 ff., 324 ff.). Wegen einer der in der Liste von Art.