Das BAP hat diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer bezogen mit guten Gründen als nicht erfüllt erachtet. In der Folge hat dieser davon abgesehen, den Einwand des Alibibeweises in den dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschriften aufrecht zu erhalten. Auf Fragen des Alibibeweises ist daher hier nicht weiter einzugehen. b) Das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. II AV, s. auch Art.