Unter dem Gesichtspunkt der genannten Bestimmungen reicht es somit aus, wenn die Angaben im Ersuchen und in dessen Beilagen bzw. Ergänzungen den schweizerischen Behörden die Prüfung der Frage ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Ersuchen zu entsprechen ist, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Ausnahmen von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen sich dann, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill eines Strafverfahrens zu ersparen ( BGE 123 II 279 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Das gilt auch für den besonderen Fall des Alibibeweises, der in Art. 53 IRSG vorgesehen ist. Dieser steht an sich trotz dem staatsvertraglich (Art.