ergebende Darstellung des Sachverhaltes gebunden, soweit diese Darstellung nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird ( BGE 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 115 Ib 68 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der genannten Bestimmungen reicht es somit aus, wenn die Angaben im Ersuchen und in dessen Beilagen bzw. Ergänzungen den schweizerischen Behörden die Prüfung der Frage ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Ersuchen zu entsprechen ist, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt.