einerseits dienen sie der Information der ersuchten Behörde, die aufgrund der beigelegten Gesetzesbestimmungen prüfen kann, ob es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Vertragsrechts (Art. II AV) handelt. Hierzu würde es an sich genügen, eine Abschrift der Strafrechtsnorm beizulegen, aus der sich das Strafmass (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) ergibt. Zum anderen soll dem Auszuliefernden aber auch Gelegenheit gegeben werden, die strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens durch die ersuchende Behörde zu überprüfen.