ebenso die Regelung von Art. 28 IRSG). Diese Anforderungen bezwecken, dem ersuchten Staat den Entscheid über die auslieferungsrechtlich relevanten Fragen (beidseitige Strafbarkeit, Vorliegen eines politischen oder fiskalischen Delikts, allfällige Verjährung etc.) zu ermöglichen (s. etwa BGE 112 Ib 610 E. 3b, mit weiteren Hinweisen). D.h. einerseits dienen sie der Information der ersuchten Behörde, die aufgrund der beigelegten Gesetzesbestimmungen prüfen kann, ob es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Vertragsrechts (Art. II AV) handelt.