52 IRSG dies vorsieht. Somit ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet ist. 3.- a) Auslieferungsbegehren müssen insbesondere die rechtliche Bezeichnung der untersuchten Straftaten enthalten, möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, eine kurze Darstellung des Sachverhalts, Zeit und Ort der Begehung der Straftat sowie den Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften (s. Art. XIII AV und diesbezüglich BGE 112 Ib 215 E. 5 betreffend eine Auslieferung an Argentinien; ebenso die Regelung von Art.