daher lasse sich sein Vorgehen, den Beschwerdeführer nicht noch vor dem Entscheid zum fraglichen Dokument anzuhören, nicht beanstanden. Wie dem auch sei: Dem Bundesgericht kommt in Auslieferungsangelegenheiten - wie erwähnt - freie Kognition zu (oben E. 1c), weshalb ein allfälliger Verfahrensfehler der Vorinstanz vor Bundesgericht geheilt werden könnte ( BGE 124 II 132 E. 2d, s. auch BGE 125 V 368 E. 4c/aa) und denn auch geheilt worden wäre. Dem Beschwerdeführer stand im bundesgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit offen, sich in Kenntnis der entscheiderheblichen Akten umfassend zum Inhalt des argentinischen Begehrens und dessen Ergänzungen zu äussern, wie Art. 52 IRSG dies vorsieht.