Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich haltlos. b) Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer sodann, dass das BAP ihm die zur Ergänzung des Auslieferungsbegehrens veranlasste argentinische Note vom 29. September 1999 erst zusammen mit dem Auslieferungsentscheid eröffnet hat; auch dies sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das BAP weist darauf hin, diese Note sei nur von untergeordneter Bedeutung und habe sich deshalb auf seinen Entscheid nicht ausgewirkt; daher lasse sich sein Vorgehen, den Beschwerdeführer nicht noch vor dem Entscheid zum fraglichen Dokument anzuhören, nicht beanstanden.