Die Verletzung von Bundesrecht umfasst im Übrigen auch die Überschreitung oder den Missbrauch des einer Behörde zustehenden Ermessens ( Art. 104 lit. a OG). Soweit aber der Vollzugsbehörde - also hier dem BAP - ein Ermessensspielraum zusteht, greift das Bundesgericht nicht ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa, mit Hinweisen). 2.- Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.