105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104 lit. a und b OG, BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden ( BGE 125 II 508 E. 3a, 124 II 132 E. 2a, 122 II 373 E. 1b). Wo ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts beanstandet werden (Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Verletzung von Bundesrecht umfasst im Übrigen auch die Überschreitung oder den Missbrauch des einer Behörde zustehenden Ermessens ( Art.