Als Rechtsmittelinstanz prüft es die bei ihm im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition ( BGE 124 II 132 E. 2d, 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit Hinweisen). Es ist dabei nicht gehalten, nach weiteren, der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen ( BGE 122 II 367 E. 2d, 117 Ib 53 E. 1c, 64 E. 2c). d) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art.