, 120 Ib 189 E. 2b, 118 Ib 269 E. 1a, mit Hinweisen), also diejenigen des Rechtshilfegesetzes (IRSG, SR 351. 1) und der diesbezüglichen Verordnung (IRSV, SR 351. 11). Beim Entscheid über die beantragte Auslieferung ist auch den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts und damit den Grundrechten Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat ein Abkommen über die Zusammenarbeit in Strafsachen besteht oder nicht (s. Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 125 II 569 E. 1a, 123 II 595 E. 7c S. 617). b) Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).