Nachdem Frau V. das Kind inzwischen mit nach Deutschland genommen hat, werden sich die zuständigen deutschen Behörden weiter mit der Frage zu befassen haben; die Republik Argentinien hat das entsprechende Rückführungsbegehren unterdessen an die deutschen Behörden gerichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt der zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik am 21. November 1906 abgeschlossene Auslieferungsvertrag (AV, SR 0.353. 915.4).