Mit Stellungnahme vom 6. März 2000 beantragt das BAP, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. E.- Unterdessen hat das Bundesgericht von sich aus das vom Anwalt des Beschwerdeführers erwähnte Urteil des deutschen Amtsgerichts Weilheim angefordert, nachdem dieses in den zuhanden des bundesgerichtlichen Verfahrens eingereichten Akten nirgends vorgefunden werden konnte, obwohl das BAP das Urteil mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 einverlangt hatte. Am 4. März 2000 ist eine Kopie des fraglichen Urteils beim Bundesgericht eingetroffen.