Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der zuständige argentinische Untersuchungsrichter sich inzwischen dahingehend geäussert habe, er würde Herrn V. nach erfolgter Auslieferung so lange in Beugehaft nehmen, bis das Kind nach Argentinien zurückgeführt worden sei. Damit werde eine konkret drohende Menschenrechtsverletzung bekundet, was eine Auslieferung vollends verunmögliche. Das BAP seinerseits entschloss sich, den Beschwerdeführer in Anbetracht der gemäss seiner Auffassung nach wie vor erheblichen Fluchtgefahr in die Sicherheitsabteilung der Klinik Rheinau einweisen zu lassen, also in eine geschlossene Anstalt.