Sodann halte der Experte dafür, dass eine stationäre Behandlung angezeigt erscheine. Eine Verlegung in eine geschlossene Klinik sei aber nicht angezeigt, da eine geschlossene gegenüber einer offenen Abteilung die depressive Entwicklung verstärken und die Suizidgefahr erhöhen könne. Unter den gegebenen Umständen müsse die bisherige Auslieferungshaft als absolut unverhältnismässig erachtet werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der zuständige argentinische Untersuchungsrichter sich inzwischen dahingehend geäussert habe, er würde Herrn V. nach erfolgter Auslieferung so lange in Beugehaft nehmen, bis das Kind nach Argentinien zurückgeführt worden sei.