Daraus ergibt sich u.a., dass eine weitere Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen ist. D.- Mit Eingabe vom 1. März 2000 lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand beantragen, die am 23. Juni 1999 angeordnete Auslieferungshaft sei aufzuheben; eventuell seien Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 53 - 60 BStP anzuordnen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, der beigezogene Bezirksarzt sei in seinem Gutachten vom 23. Februar 2000 zum Ergebnis gelangt, dass er, der Beschwerdeführer, inzwischen akut suizidgefährdet und nicht mehr hafterstehungsfähig sei. Sodann halte der Experte dafür, dass eine stationäre Behandlung angezeigt erscheine.