Schliesslich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich in einer ausgesprochen schlechten psychischen Verfassung befinde; der Frage der Hafterstehungsfähigkeit sei die nötige Beachtung zu schenken, und für den Auslieferungsfall sei geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Tragödie zu treffen. Am 29. Februar 2000 hat das BAP dem Bundesgericht verschiedene Kopien der zwischen ihm und dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und den beigezogenen Ärzten erfolgten Korrespondenz zukommen lassen. Daraus ergibt sich u.a., dass eine weitere Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen ist.