Sodann wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Gericht in Goya am 27. Oktober 1995 eine Kaution im Betrage von US $ 100'000.-- geleistet habe, dass er bereit sei, eine weitere Kaution in gleicher Höhe zu leisten, und dass er sich verpflichte, einer Vorladung in Argentinien auf erste Aufforderung hin sofort freiwillig Folge zu leisten, falls die dortigen Behörden im Gegenzug das Auslieferungsbegehren zurückzögen. Schliesslich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich in einer ausgesprochen schlechten psychischen Verfassung befinde;