O. angestrengte Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Adoptionsvermittlungsgesetz unterdessen, am 14. Juni 1999, durch Beschluss des Amtsgerichts Wesel eingestellt worden sei. In Bezug auf das gegen die Eheleute V. wegen des Verdachts auf mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 des deutschen Strafgesetzbuches) eröffnete Ermittlungsverfahren hat er darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft München II am 23. August 1998 beim Amtsgericht Weilheim Anklage erhoben habe und das Verfahren inzwischen mit dem Erlass eines Strafbescheids beendet worden sei, indem V. mit einer Busse von DM 9'000.-- und Frau V. mit einer Busse von DM 6'000.-- bestraft worden sei.