dass mit einer Auslieferung bzw. späteren Strafverfolgung das Familienleben eingeschränkt werde, lasse sich nicht vermeiden. Schliesslich erwog das BAP, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Argentinien Menschenrechtsverletzungen drohten; in Anbetracht des bestehenden bilateralen Abkommens könne auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden, gestützt auf Art. 38 IRSG Bedingungen und Auflagen an die Auslieferungsbewilligung zu knüpfen. C.- Mit Eingabe vom 22. Dezember 1999 führt V. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen: "1.