XIII und XXI AV sowie Art. 28 IRSG) entspreche und nicht Mängel aufweise, die dazu führen müssten, die Auslieferung zu verweigern. Ferner, so das BAP weiter, hätte der in der Eingabe vom 27. September 1999 in Bezug auf den Tatzeitpunkt 19. April 1995 angebotene Alibibeweis bereits anlässlich der am 24. Juni 1999 erfolgten ersten Anhörung vorgetragen werden können, weshalb er verspätet und im Übrigen auch nicht stichhaltig sei; weitere Abklärungen im Sinne von Art. 53 IRSG könnten daher nicht in Frage kommen.